Satzung
Satzung
des Richterbundes der Arbeitsgerichtsbarkeit
Nordrhein-Westfalen
I. Vereinsrechtliche Grundlagen
1. Der am 25.07.1953 in Düsseldorf gegründete Verein trägt den Namen „Richterbund der Arbeitsgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen“ und verwendet die Abkürzung „RBA-NW“.
2. Sein Sitz ist am Ort der Geschäftsstelle des Bundes der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e.V., Martin-Luther-Straße 11, 59065 Hamm. Er unterhält seine Verwaltung am jeweiligen Dienstsitz des Vorsitzenden.
3. Der Verein bezweckt die Vertretung der beruflichen Interessen der Berufsrichter der Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Wahrung und Förderung ihrer rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange.
4. Der Verein ist politisch, parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erwerben durch ihre Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Erstattungsansprüche.
8. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Nachgewiesene Aufwendungen im Rahmen der Vereinsarbeit werden erstattet.
II. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder aktive und ehemalige Berufsrichter der Gerichte für Arbeitssachen in Nordrhein-Westfalen werden.
2. Die Begründung der Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch Aufnahme. Sie erfordert den Zugang eines schriftlichen Antrags auf Beitritt beim Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung bei seinem Vertreter. Die Aufnahme erfolgt durch eine Annahmeerklärung des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters. Die Annahmeerklärung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Sie soll dem Neumitglied übersandt werden, wird aber gemäß § 151 BGB unabhängig vom Zugang wirksam. Der Vorsitzende bzw. sein Vertreter können vor Abgabe ihrer Annahmeerklärung einen Beschluss des Vorstandes einholen, sofern sie dies im Einzelfall für erforderlich erachten.
3. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4. Mit dem Beitritt schuldet das Mitglied die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Im Eintrittsjahr fällt dieser voll an, wenn der Beitritt bis zum 30.06., beziehungsweise nicht an, wenn der Beitritt ab dem 01.07. erfolgt. Im Jahr des Ausscheidens erfolgt keine Ermäßigung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
a. Sie endet bei Ausschluss oder Tod des Mitglieds sofort, bei Austritt zum Schluss des Kalenderjahres in welchem die schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.
b. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
aa. Dieser wird sofort wirksam. Er soll dem Mitglied bekanntgegeben werden, die Bekanntgabe ist aber nicht konstitutiv. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Verein nur wieder beitreten, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
Wichtige Gründe für den Ausschluss sind zum Beispiel, aber nicht abschließend:
- Rückstand mit der Beitragszahlung für länger als zwei Jahre;
- schwere Verstöße gegen die Ziele, Zwecke oder Interessen des Vereins;
- das Ausscheiden aus dem Amt ohne in den Ruhestand versetzt worden zu sein, soweit die weitere Mitgliedschaft geeignet wäre, die Ziele und das Wirken des Vereins zu beeinträchtigen.
bb. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht zu, die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Die Stellung des Antrages hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. Hebt sie den Ausschließungsbeschluss auf, besteht die Mitgliedschaft ohne Unterbrechung fort. Eine Kostenerstattung für vor Abschluss des vereinsrechtlichen Verfahrens eingeholten Rechtsrat findet nicht statt. Macht das ausgeschlossene Mitglied von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Antragsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich verfolgt werden kann.
III. Vereinsorganisation
1. Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der/die Kassenprüfer.
2. In den drei Landesarbeitsgerichtsbezirken können zur Intensivierung der Verbandsarbeit Bezirksgruppen gebildet werden. Sie sind eigenständig und stellen keine Organe des Vereins dar.
IV. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie kontrolliert den Vorstand und bestimmt die Richtlinien des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Beschlussfassung über die Protokolle der Mitgliederversammlungen;
- die Entgegennahme der Berichte der einzelnen Vorstandsmitglieder;
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
- die Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer;
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- die Entscheidung über die Abwahl und den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes nach V. 3.;
- die Entscheidung über einen Antrag nach II. 5. b. bb.;
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Verleihung oder Aberkennung von Ehrenbezeichnungen;
- die Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Verbänden und über den Austritt aus solchen.
2. Sie soll einmal im Jahr stattfinden, im Wahljahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden (ordentliche Mitgliederversammlungen). Zudem finden Mitgliederversammlungen statt, wenn Bedarf hierzu besteht; diese sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn sie vom Vorsitzenden, drei Mitgliedern des Gesamtvorstandes oder 10% der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen schriftlich oder per E-Mail beim Gesamtvorstand beantragt werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen).
3. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder rechtzeitig per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Tagungsort und -zeit einzuladen. Die Einladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn diese zwei Wochen vor dem Versammlungsbeginn per E-Mail an die dienstliche oder letzte bekannt gegebene Mailadresse versandt wird.
4. Die Versammlungsleitung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch dessen Vertreter. Bei der Wahl leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlleiter die Mitgliederversammlung, bis der neu gewählte Vorsitzende die Wahl angenommen hat.
5. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt diese einen Schriftführer, der ein Protokoll über die Versammlung führt.
6. Anträge an die Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Später oder erst in der Versammlung gestellte Anträge können nur erledigt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder zustimmt.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung mitgeteilt werden; Punkt 6. findet insoweit keine Anwendung.
Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, kann jedoch Gäste einladen.
V. Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand entspricht dem Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches und besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassierer.
a. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist bevollmächtigt, im Rahmen der getroffenen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung nicht-rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Verein abzugeben, insbesondere Informationsschreiben der in Punkt VII. genannten Verbände an die Mitglieder oder die Richterschaft weiterleiten, soweit diese nicht vertraulich sind.
b. Der Vorsitzende ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Den Vorgenannten wird im angegebenen Rahmen durch diese Satzung Prozessvollmacht erteilt.
c. Dem Kassierer und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden wird jeweils alleinvertretungsberechtigt Bankvollmacht erteilt.
d. Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Führung des Schriftverkehrs des Vereins und der Redaktionstätigkeit für Berichte und Rundschreiben. Die Aufgabenverteilung erfolgt gegebenenfalls durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie aus bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
3. Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder werden durch Handzeichen gewählt, falls nicht ein erschienenes Mitglied die geheime Wahl beantragt; in diesem Fall wird mit Stimmzetteln gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig; dagegen ist die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person unzulässig. Bei vorzeitigem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Nachwahl vor.
Der Vorstand bleibt mit allen seinen Rechten und Pflichten solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Während der Amtsdauer kann die Absetzung eines Vorstandsmitglieds nur innerhalb einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Wahl eines Nachfolgers erfolgen. Ein Vorstandsmitglied kann abweichend von II. 5. b. erst nach Abwahl durch die ihn abwählende Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden; ein ehemaliges Vorstandsmitglied kann innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden aus dem Vorstand ebenfalls nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
4. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinseigentums, die Festlegung von Veranstaltungen, die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und die Bestimmung von Leitlinien, nach denen die Führung der Geschäfte erfolgen soll. Er ist berechtigt, zur Erledigung besonderer Aufgaben Kommissionen zu bilden. Diese sind dem Gesamtvorstand verantwortlich und zur Rechnungslegung verpflichtet.
5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und das Vertreten des Vereins nach außen, sowie die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.
6. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen und im Umlaufverfahren.
a. Vorstandssitzungen werden entsprechend Ziffer IV. 3.–5, 7.–8. durchgeführt. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
b. Das Umlaufverfahren wird per E-Mail durchgeführt. Beschlussvorlagen müssen an die letzten bekanntgegebenen Mailadressen der Mitglieder des Gesamtvorstands übersandt werden. Beschlüsse im Umlaufverfahren gelten als getroffen, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes zugestimmt haben oder bei mindestens drei ausdrücklich erklärten Zustimmungen innerhalb einer Woche kein Mitglied des Gesamtvorstandes widerspricht.
VI. Beiträge, Kasse und Kassenprüfer, Vertretung und Haftung
1. Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Er enthält die für jedes Mitglied an andere Verbände abzuführenden Beträge.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung und die Kasse werden jährlich durch ein oder zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein dürfen, geprüft. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
3. Bevollmächtigte Vertreter des Vereins, insbesondere die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, verpflichten durch Geschäfte und Verträge nicht sich, sondern den Verein. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Jedes Mitglied haftet für die Erfüllung seiner Aufgaben nur mit der Sorgfalt, die es in eigenen Angelegenheiten anwendet. Soweit Mitglieder aus Gefälligkeit handeln, haften sie nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das gilt unter anderem für die Mitnahme von Personen in privaten Kraftfahrzeugen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Fahrer einen Fahrtkostenbeitrag erhalten.
VII. Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten Mitglied im „Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit“ (BRA).
2. Der Verein ist mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten Mitglied im „Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e.V.“ (DRB-NRW).
3. Durch seine Mitgliedschaft im DRB-NRW sowie durch seine Mitgliedschaft im BRA ist der Verein zugleich Mitglied im „Deutschen Richterbund e.V.“ (DRB)
VIII. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zur Verwendung für Zwecke, die dieser Satzung entsprechen, an den DRB-NRW, wenn der Verein im Zeitpunkt der Auflösung noch dessen Mitglied war, den BRA, wenn der Verein im Zeitpunkt der Auflösung noch dessen Mitglied, nicht aber Mitglied des DRB-NRW war, das Land Nordrhein-Westfalen wenn im Zeitpunkt der Auflösung der Verein weder Mitglied im DRB-NRW, noch im BRA war.
IX. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.10.2014 in Düsseldorf beschlossen und ist mit der Beschlussfassung in Kraft getreten.