Die Ziele des RBA-NW sind (Download als PDF-Datei):

  • Erhalt/Sicherung der Qualität der effektiven Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit
  • Amtsangemessene Besoldung der Richterinnen und Richter
  • Wahrung und Förderung der richterlichen Unabhängigkeit
  • Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
  • Sicherung der Präsenz der Justiz in der Fläche bei Überprüfung einzelner Gerichtstage auf Sinnhaftigkeit

 

1. Für eine effektive Rechtsprechung auf einem hohen qualitativen Niveau setzen sich die Richterinnen und Richter jeden Tag ein. Hierzu ist eine angemessene Ausstattung der Justiz mit Sachmitteln zwingend erforderlich.

 

Wir fordern deshalb:


Vollzugang zur Datenbank beck-online für alle Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit ohne Kürzung der Bibliotheksmittel im Übrigen

Hierdurch wird die tägliche Arbeit unterstützt und durch die gebündelt zur Verfügung stehende Literatur einfacher und effizienter gestaltet. Gleichzeitig darf hierunter nicht die übrige Bibliotheksausstattung leiden, insbesondere auch, um die Vielfalt der zur Verfügung stehenden Literatur zu sichern.

 

Leistungsstarke IT-Hardware

Schon jetzt, aber insbesondere nach der Umstellung auf die elektronische Akte, wird der tägliche Arbeitsalltag geprägt durch den Einsatz von IT. Ohne ausreichend große, auch mobile Lesegeräte ist nicht sichergestellt, dass in allen Arbeitssituationen der Zugriff auf die für das Richteramt nötigen Informationen in der Akte möglich ist oder sonstige Quellen wie juristische Datenbanken zur Verfügung stehen.

 

Optimale Personalausstattung erhalten

Wenn Stellen im richterlichen Dienst eingespart werden, führt dies bereits kurz-, jedenfalls aber mittelfristig zu einer sinkenden Effektivität des Rechtsschutzes durch steigende Verfahrensdauern. Eine schnelle Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein Standortvorteil, da für die Parteien belastende Schwebezustände – etwa zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und der Entscheidung über deren Wirksamkeit – vermieden werden. Auch die Streichung von Stellen im nichtrichterlichen Dienst ist bedenklich, da hierdurch die Richterinnen und Richter mehr Zeit für vorbereitende und ausführende Tätigkeiten aufwenden müssen, die ihnen nicht mehr für die Rechtsprechung zur Verfügung steht und sich Arbeitsprozesse dadurch verzögern.

 

 

2. Eine amtsangemessene Besoldung und sinnvolle Nebenleistungen fördern die ohnehin hohe Leistungsbereitschaft der Richterinnen und Richter.

 

Wir fordern deshalb:

 

Umgehende 1:1 Umsetzung der Tarifabschlüsse für die Angestellten im öffentlichen Dienst

Die Richterschaft darf nicht von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt werden, um nicht das Amt und die Tätigkeit herabzuwürdigen. Die verzögerte, geringere oder gar ausbleibende Anpassung ist ein Ausdruck von Geringschätzung der Kolleginnen und Kollegen und ihrer Tätigkeit und verträgt sich nicht mit der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber der Richterschaft. Vor allem aber besteht die Gefahr, dass mittelfristig der Richterberuf für hochqualifizierte Juristinnen und Juristen unattraktiv wird und dadurch geeignete Bewerbungen nachlassen, was regional bereits heute ein Problem darstellt.

 

Bundeseinheitliche R-Besoldung

Ein Wettbewerb der Länder um die besten Bewerber führt mittelfristig zu einer asynchronen Qualität der Rechtsprechung, die strukturschwache Regionen nur noch mehr benachteiligt. Näheres zu diesem Thema kann der Broschüre „10 Argumente für eine bundeseinheitliche R-Besoldung“ des DRB entnommen werden.

 

3. Die Wahrung und Förderung der richterlichen Unabhängigkeit ist von überragender Bedeutung, da diese der grundgesetzlich geschützte Grundstein für die Dritte Staatsgewalt ist. Nur eine unabhängige Justiz kann ihrem verfassungsgemäßen Auftrag der Ausübung der rechtsprechenden Gewalt gerecht werden.

 

Wir fordern deshalb:

 

Selbstverwaltung der Justiz

Nur eine sich selbst verwaltende Justiz ist im Sinne einer tatsächlichen Gewaltenteilung unabhängig.

 

Regelung der Nutzung von Kontroll- und Überwachungsinstrumenten durch die Justizverwaltungen

Auch auf den ersten Blick unproblematische Controlling-Instrumente wie zum Beispiel die Erfassung und Auswertung von Kosten für bestimmte Verfahrensbehandlungen können Richterinnen und Richter dazu anhalten,  kostengünstigere statt kostspieligeren Verfahrensbehandlungen zu verfolgen. Das kann aber im Extremfall dazu führen, dass etwa Beweisaufnahmen – die häufig kostspielig sind – vermieden werden. Dies verkürzt den für die Bürger notwendigen Rechtsschutz und greift zudem in die richterliche Unabhängigkeit ein.

Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung erscheint ein vollständiger Verzicht auf Controlling-Instrumente weder möglich, noch sachdienlich. Deren Einsatz muss aber unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen sorgfältig abgewogen und umgehend in einer Dienstvereinbarung anwendungsübergreifend geregelt werden („Magna Charta Controlling“).

 

4. Die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist von Bedeutung für die Rechtsprechung wie für die Richterschaft.

 

Wir fordern deshalb:

 

Mehr eintägige Fortbildungen

Nur wenn auch ohne schwer zu organisierende Übernachtungen in Fortbildungseinrichtungen die Fortbildung möglich ist, können die Eltern unter den Kolleginnen und Kollegen ohne unnötige Erschwernisse ihrer gesetzlichen Fortbildungspflicht nachkommen. Ähnliches gilt für die Kolleginnen und Kollegen, die pflegebedürftige Angehörige betreuen.

 

Wohnortnaher Einsatz

Besonders für Eltern kleinerer Kinder, aber auch bei anderen familiären Zwangslagen wie der Pflege naher Angehöriger, ist es für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wichtig, keine übermäßig langen Pendelzeiten neben den Dienstzeiten in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb ist ein wohnortnaher Einsatz unter Berücksichtigung dienstlicher Belange anzustreben.

 

Verzicht auf häufig wechselnde oder räumlich ausufernde Versetzungen und Abordnungen

Die Unsicherheit bezüglich des Arbeitsschwerpunktes trägt die Gefahr in sich, junge Kolleginnen und Kollegen vor der Familiengründung abzuschrecken, weil kurzfristige Umzüge oder lange Pendelzeiten in Kauf genommen werden müssen. Dies gilt in besonderem Maße auch für die hiergegen nicht durch ihre Planstelle geschützten Proberichterinnen und Proberichter.

 

Beibehaltung der Teilzeitmöglichkeiten

Familie und Karriere dürfen sich nicht wechselseitig ausschließen. Das kann nur gewährleistet werden, wenn Teilzeit weiterhin auch tatsächlich möglich ist. Dafür müssen Erprobungen und Abordnungen an Bundesgerichte und Ministerien weiterhin auch in Teilzeit absolviert werden können.

 

 

5. Die Präsenz der Justiz in der Fläche ist für die Bürgernähe von besonderer Wichtigkeit und der Erhalt von Gerichtsstandorten erstrebenswert. Der Unterhalt von Gerichtstagen führt jedoch zu Mehraufwand durch Reisezeiten und oft schlechte Ausstattung, wie etwa fehlende Literatur und der derzeit noch fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf Dezernatsakten.

 

Wir fordern deshalb:

 

Überprüfung einzelner Gerichtstage auf Sinnhaftigkeit

Wenn Stammgericht und Gerichtstag nur wenige Kilometer auseinander liegen, könnten Arbeitserschwernisse wie Leerlaufzeiten zwischen Terminen vermieden werden, ohne an Bürgernähe zu verlieren.