An der diesjährigen Bundesvertreterversammlung des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit (BRA) in Berlin haben für den RBA-NW Heinz-Werner Heege und Horst Bachler als Delegierte sowie Jürgen Barth als Mitglied des Bundesvorstandes teilgenommen.

 

Mit einer Mitgliederzahl von 444 hat der BRA im Jahr 2011 einen neuen Höchststand erreicht. Dabei stellt der RBA-NW mit seinen 103 Mitgliedern nach wie vor den stärksten Landesverband.

 

Die Versammlung hat mit dem Mitglied des Bundestages und ehemaligen Richter am Arbeitsgericht Jens Petermann über dessen Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes sowie sonstige aktuelle arbeitsrechtliche Themen diskutiert. Außerdem berichtete Dr. Bernhard Joachim Scholz in seiner Eigenschaft als Präsidiumsmitglied des DRB über die Entwicklungen in Sachen „E-justice“. In der sich anschließenden Diskussion wurde insbesondere erörtert, welche rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei der sogenannten elektronischen Akte gewährleistet sein müssen.

 

Des Weiteren hat sich die Bundesvertreterversammlung mit der Frage befasst, welche Rechtsfolgen sich aus der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2011 – AZ: C-297/10 und C-298/10 – über die Unwirksamkeit der Altersstufen des BAT für die richterliche Besoldung ergeben. Es bestand Einigkeit darüber, dass Besoldungsordnungen, die eine Differenzierung nach dem Lebensalter vorsehen, nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sind. Die weitere Vorgehensweise soll mit dem Deutschen Richterbund (DRB) abgestimmt werden.

 

Zudem wurde der Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren thematisiert (vgl. auch die Stellungnahmen des DRB vom Mai und September 2010).

 

Schließlich haben die Delegierten über diverse Gesetzesvorschläge diskutiert. Der Gesetzgeber soll aufgefordert werden, diejenigen Normen anzupassen, deren Europarechtswidrigkeit der EuGH festgestellt hat. Dies betrifft zum einen § 622 Abs. 2  S. 2 BGB (einschließlich der entsprechenden Regelungen in § 63 Abs. 2 SeemG und § 29 Abs. 4 HeimarbG) sowie zum anderen § 7 Abs. 3 BUrlG im Hinblick auf langandauernd erkrankte Arbeitnehmer. Es ist nach Ansicht des BRA im Interesse des rechtssuchenden Bürgers nicht hinnehmbar, wenn die tatsächliche Rechtslage nicht mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmt.

 

Die nächste Bundesvertreterversammlung wird im Oktober 2012 in Koblenz stattfinden.