Wir setzen uns für eine Stellungnahme des BRA dazu ein, die §§ 10 und 193 Abs. 1 GVG um die „zur Ausbildung zugewiesenen Proberichterinnen und -richter“ zu ergänzen. Es fehlt zur Zeit an einer unmissverständlichen, gesetzlichen Grundlage für die Befugnisse während der Einarbeitung, insbesondere in Bezug auf die Übernahme des Vorsitzes in z.B. Güteverhandlungen zu Ausbildungszwecken.
Dies ist aber für Ausbilder und Proberichter gleichermaßen nötig.

Weiterhin bringt der RBA-NW eine Vorlage zur Ergänzung von „Unternehmen“ in die Aufzählung des § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG ein.
Dies ist erforderlich, um Rechtsklarheit dahingehend zu schaffen, dass Kündigungsschutz auch in Unternehmen mit mehreren, voneinander unabhängigen Kleinbetrieben besteht.