Die Bundesdelegiertenkonferenz hat dem Antrag des RBA-NW zum Anstoß einer Änderung des GVG auf Initiative unseres stellvertretenden Vorsitzenden Jürgen Barth zugestimmt:

 

1. § 10 GVG sollte wie folgt ergänzt werden: Unter Aufsicht des Richters können Referendare oder dem Richter zur Einarbeitung zugewiesene Richter Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare und dem Richter zur Einarbeitung zugewiesene Richter sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.

 

2. § 193 Abs.1 GVG sollte ebenfalls ergänzt werden: Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie die zum Zwecke der Einarbeitung dem Gericht zugewiesenen Richter zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.